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Letzteres betrifft das Innen- bzw. Grundverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Unter Umständen macht es Sinn, dies zu regeln. Dazu nachfolgend weitere Hinweise:

Welche Pflichten treffen Vorsorgebevollmächtigte?

Eine der wichtigsten Vorsorgemaßnahmen, auch im Hinblick auf die Gesundheitssorge, stellt die Errichtung von Vorsorgevollmachten dar. Vorsorgevollmachten sind jedoch keine Handlungsverpflichtungen für Bevollmächtigte, weshalb es immer erforderlich ist, sich der Bereitschaft der potentiellen Bevollmächtigten zu versichern. Sofern ein Bevollmächtigter aber die Vollmacht ausübt, treffen ihn auch Pflichten. Letzteres betrifft das Innen- bzw. Grundverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Erteilung einer Vorsorgevollmacht mit umfangreichen Befugnissen zu Gunsten des Bevollmächtigen in der Regel kein Gefälligkeitsverhältnis, sondern ein Auftragsverhältnis zugrunde liegt (vgl. u. a. Entscheidung des OLG Schleswig, Urteil vom 18.03.2014, AZ: 3 U 50/13). Dies kann für den Bevollmächtigten weitreichende Konsequenzen haben, insbesondere wenn der Bevollmächtigte mit Aufforderungen zur Auskunfts- und Rechenschaftslegung durch die Erben des Vollmachtgebers konfrontiert wird. Er muss dann u. a. Rechenschaft über die von ihm während der Dauer der Bevollmächtigung getätigten Geschäfte ablegen und den Erben sämtliche Belege und Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Bevollmächtigung erlangt wurden, herausgeben. Es muss Auskunft über das verwaltete Nachlassvermögen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses erteilt werden. Hier gibt es natürlich Zumutbarkeitsgrenzen. Von Fall zu Fall ist zu entscheiden, wie weit die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Bevollmächtigten reicht.

Sofern nicht von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen ist (bspw. Einräumung einer Kontovollmacht zwischen Eheleuten, Versorgung eines in unmittelbarer Nähe lebenden Elternteils usw.), ist es deshalb ratsam, das Grundverhältnis vertraglich zu regeln. So können die Pflichten des Bevollmächtigten zur Auskunft und Rechenschaft noch vertraglich anders gestaltet und sogar abbedungen werden. Dem Vollmachtgeber/Erblasser steht es frei, die Rechenschaftspflicht des Bevollmächtigten ausschließlich auf die eigene Lebenszeit und Person zu fixieren und damit Ansprüche von Erben auszuschließen. Letzteres ist auf jeden Fall ratsam, sofern erkennbar ist, dass es nach dem Tod des Vollmachtgebers Streit zwischen den Erben und dem Bevollmächtigten geben könnte.

Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrungen bei der Gestaltung von Vorsorgevollmachten. Wollen Sie mehr zu diesem Thema wissen? Dann kontaktieren Sie uns bitte unter „Kontakte“ auf unserer Homepage „www.wb-anwaltskanzlei.de“.

 

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