Dazu als weiterführender Hinweis ein kurzer Artikel, mit Anmerkungen zu einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes in einem Beschluss vom 06.07.2016 (Az.: IIX ZB 61/16).
Ist Ihre Patientenverfügung bindend?
Patientenverfügungen sind wirkungslos, wenn sie sich nicht auf konkrete Behandlungsmaßnahmen beziehen, sondern ganz allgemeine „lebensverlängernde Maßnahmen“ benennen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 06.07.2016 (AZ: XII ZB 61/16) festgestellt, weshalb bestehende Patientenverfügungen im Hinblick auf diese neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes überprüft werden sollten. Zum Hintergrund:
In Patientenverfügungen wird festgelegt, ob und in welchem Umfang bei schwerer Erkrankung lebensverlängernde oder lebenserhaltende Maßnahmen durchgeführt werden sollen. So lange der Patient in der Lage ist, in irgendeiner Weise seinen Willen zum Ausdruck zu bringen, tritt die Patientenverfügung noch nicht in Kraft. Es zählt dann allein der von dem Patienten geäußerte Wille. Der Arzt ist verpflichtet, diesem zu entsprechen. Ob ein Patient einwilligungsfähig ist, also die Art, Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Maßnahme erfassen kann, muss zunächst der Arzt versuchen zu ermitteln.
Ist der Patient nicht in der Lage, eine Einwilligung zu erteilen, kann nur die Patientenverfügung absichern, dass der Wille des Patienten auch wirklich voll zur Geltung gelangt und vor Fremdbestimmung geschützt wird. An die wirksam errichtete (schriftliche) Patientenverfügung sind alle Beteiligten, also Betreuer, Vorsorgebevollmächtigte, Ärzte, nichtärztliche Betreuer sowie das Pflegeheim gebunden.
In dem o. g. Beschluss vom 06.07.2016 hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass schriftliche Patientenverfügungen, auch wenn sie notariell beurkundet worden sind, nur dann eine unmittelbare Bindungswirkung entfalten können, wenn ihr „konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist“ (vgl. Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes Nr. 136/2016). Es muss konkret festgelegt werden, was in einer bestimmten Lebens- oder Behandlungssituation gewollt ist und was nicht. Äußerungen, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthalten für sich genommen „keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung“. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist unbedingt sicherzustellen, dass in der Patientenverfügung bestimmte ärztliche Maßnahmen benannt werden und auf konkrete Krankheitsbilder Bezug genommen wird.